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Online-Verkäufe werden besteuert

Second-Hand-Plattformen haben in den letzten Jahren an Popularität gewonnen und sind für viele User unverzichtbar geworden.

Das hat dazu geführt hat, dass der Online-Verkauf dieser Art von Produkten massiv zugenommen hat.

Obwohl diese Verkäufe scheinbar unbemerkt bleiben, lässt das Finanzamt sie nicht aus den Augen.

Einige von ihnen müssen in die nächste Einkommenserklärung mit aufgenommen werden (zwecks Versteuerung).

Deklariert werden müssen diejenigen Verkäufe, bei denen der Gegenstand unter Erzielung eines Gewinns zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis verkauft wird.

Bei Second-Hand-Plattformen normalerweise nicht üblich,kann aber z.B. bei Sammlerstücken passieren.

So muss der Verkäufer das Geld, das er für das Produkt bezahlt hat, von dem Wert abziehen für den er es verkauft hat. Das Ergebnis gilt als „Kapitalgewinn“ und muss versteuert werden.

In diesem Sinne sind bei Veräußerungsgewinnen bis zu 6.000 Euro 19 % zu versteuern – 21 % und mehr, bei Leistungen von 6.001 bis 50.000 Euro…..

…..Da es sich um einen Nettovorteil handelt, ist dieser in der Steuerbemessungsgrundlage der persönlichen Einkommensteuerersparnisse enthalten.

Ebenso müssen auch jene Einkünfte versteuert werden, die den Berufsgruppenmindestlohn (1.080 Euro brutto im Monat) übersteigen,
da das erhaltene Geld aus einer Erwerbstätigkeit stammt.

In diesem Fall würde der Verkäufer Steuerpflichten unterliegen, da er sich als Selbstständiger registrieren und die Mehrwertsteuer auf die verkauften Produkte ausweisen muss.

Fragen Sie im Zweifel daher immer einen Steuerberater !

Bild Quelle: elmundo/es